Zehnte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
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Stand: 30.10.2020
Die neue Verordnung für Berlin ist am 02. November in Kraft getreten und wird bis zum 30. November 2020 gültig bleiben. Folgende Änderungen sind maßgeblich:
Geschlossen zu halten bzw. untersagt sind:
Restaurants, Bars, Kneipen, Clubs und ähnliche Einrichtungen. Erlaubt ist die Lieferung und Abholung von Speisen.
Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kinos, Messen, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Bordelle, erotische Massagesalons, Freizeit- und Amateursport, Tanzstudios, Schwimmbäder, Saunen, Spaßbäder, Dampfbäder, Thermen, Fitnessstudios, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, Weihnachts- und Jahrmärkte
Das Alkoholverkaufsverbot zwischen 23 und 6 Uhr bleibt bestehen.
Der Aufenthalt im Freien ist nur allein oder mit Personen des eigenen Haushalts und zwei weiteren Personen aus verschiedenen Haushalten oder ein Haushalt plus ein weiterer Haushalt (maximal zehn Personen) erlaubt. Diese Regelung gilt nicht für Kinder bis zwölf Jahren aus einer gemeinsamen Betreuungs- und Unterrichtsgruppe.
Touristische Übernachtungsangebote im Inland sind verboten. Zwingende Dienstreisen bleiben erlaubt.
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 gleichzeitig Anwesenden sind verboten. Unabhängig davon sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen, verboten.
Jede Person ist angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auf Märkten und in Warteschlangen zu tragen.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine aus handelsüblichen Stoffen hergestellte, an den Seiten eng anliegende, Mund und Nase bedeckende, textile Barriere.
Für die Altstadt Spandau gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Bei der Öffnung von Verkaufsstellen, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) gilt für die Steuerung des Zutritts und zur Sicherung des Mindestabstandes ein Richtwert von maximal einer Person (Kundinnen und Kunden) pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und Geschäftsraum. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 10 Quadratmeter, so darf jeweils maximal eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden.
Die aktuellen Veröffentlichungen finden Sie immer hier:
VERORDNUNG
Außerdem gelten folgende Hinweise zu diesen Themenfeldern:
Abstands- und Hygieneregeln
Gastronomie: Restaurants, Cafés, Bars und Kneipen
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen
Veranstaltungen, Versammlungen und Kulturleben