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Überbrückungshilfen des Bundes für den MittelstandStand: 27.10.2020

Ab sofort können Anträge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe (September – Dezember 2020) beantragt werden.

Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?

Unternehmen, die entweder einen Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten erlitten haben oder die im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat verzeichnen mussten.

Auch Soloselbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen.

Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 % wird weiterhin keine Überbrückungshilfe ausgezahlt.

Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat

Konkret können folgende Fixkosten erstattet werden:

Umsatzrückgang

(im Fördermonat gegenüber Vorjahresmonat)

Erstattung als Überbrückungshilfe
Zwischen 30 % und unter 50 %

(bisher mindestens 40 %)

40 % der förderfähigen Fixkosten
Zwischen 50 % und 70 % 60 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 50 %)
Mehr als 70 % 90 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 80 %)

Um auch kleinen Unternehmen mit wenigen Beschäftigen und sehr hohen Fixkosten spürbar zu helfen, entfallen ab September die entsprechenden Höchstgrenzen.

Die Antragstellung erfolgt wie bisher durch einen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt.

Die Anträge können bis spätestens 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Wie bisher ist die Antragstellung komplett digital und kann hier erfolgen.