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Aktuelles

Update Corona-Krise: Lockerungen der EindämmungsverordnungStand: 23. Juni 2020

Der Senat hat weitere Lockerungen zur Eindämmung des Corona-Virus beschlossen. Diese gelten ab Samstag, 26. Juni 2020.

Eindämmungsverordnung

Auslegungshilfe

Grundsätzlich gilt: die Abstands- und Hygieneregeln sind weiterhin einzuhalten.

Die Kontaktbeschränkungen auf zwei Haushalte oder fünf Personen werden aufgehoben. Beliebig viele Menschen aus beliebig vielen Haushalten dürfen sich treffen, wenn Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden.

Schutz- und Hygienekonzept:
Die Verantwortlichen für Veranstaltungen, für Betriebe oder andere Einrichtungen, also z.B. für Gaststätten, Hotels, Verkaufsstellen, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Vergnügungsstätten, Stiftungen, Informations- und Beratungsstellen, Bildungsangebote und ähnliche Einrichtungen sowie Vereine, Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen müssen entsprechend der spezifischen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erstellen.

Anwesenheitsdokumentation:
Anwesenheitsdokumentationen müssen unter anderem für Veranstaltungen, Gaststätten, Hotels, Spielhallen und ähnliches, Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Dienstleistungsgewerbe im Bereich der körpernahen Dienstleistungen, für den Sportbetrieb und für Hochschulen im Präsenzbetrieb sowie für private oder familiäre Veranstaltungen mit mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen geführt werden.

Muster Kontaktdatenerfassung

Mund-Nasen-Bedeckung:
Sie ist zu tragen im ÖPNV, in Flughäfen oder Bahnhöfen, in Einzelhandelsgeschäften aller Art, in Gaststätten, in Kinos, Theatern, Konzert- und Opernhäusern und ähnlichen Einrichtungen, in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie in Sportanlagen oder Fitnessstudios (nicht beim Sport selbst).

Ausnahmen gibt es unter anderem für Kinder unter sechs Jahren und für Menschen mit Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkungen.

Hier kann bei Nichteinhaltung ein Bußgeld zwischen 50 und 500 € fällig werden, auch im ÖPNV.

Weitere Hygiene- und Schutzregeln für besondere Bereiche (Auswahl):

  • In geschlossenen Räumen darf nicht gemeinsam gesungen werden.
  • Bei Versammlungen bedarf es eines Schutz- und Hygienekonzeptes, Abstände müssen eingehalten werden.
  • In Verkaufsstellen darf sich nicht mehr als eine Person pro zehn Quadratmeter aufhalten.
  • In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nur an Tischen verzehrt werden.
  • Sport darf kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln stattfinden.

Personenobergrenzen bei Veranstaltungen:
Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 Personen sind weiterhin bis einschließlich 31. August verboten.

Vom 1. September bis zum Ablauf des 24. Oktober sind Veranstaltungen im Freien weiterhin mit mehr als 5.000 Personen verboten.

In geschlossenen Räumen gilt folgendes Stufenmodell:

bis einschließlich 31. Juli sind Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen verboten.

Vom 1. August bis 31. August sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen verboten.
Vom 1. September bis Ablauf des 30. September sind Veranstaltungen mit mehr als 750 Personen verboten.
Vom 1. Oktober bis zum Ablauf des 24. Oktober sind Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen verboten.

Private und familiäre Veranstaltungen dürfen künftig mit denselben Personenobergrenzen stattfinden, also z.B. bis Ende Juli mit bis zu 300 Personen.

Verbote:
Tanzlustbarkeiten, Tanzveranstaltungen und ähnliches, Saunen, Dampfbäder und ähnliches, die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt sind untersagt.